Diese Rechte haben Arbeitgeber

Mitarbeiter, die daran interessiert sind, ihren Hund mit ins Büro zu bringen, müssen dies im Vorfeld mit ihrem Arbeitgeber klären. Laut einem renommierten Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main (FFM) liegt es  im Ermessen des Arbeitgebers, solch eine Anfrage abzulehnen. Die Entscheidungsgewalt über das Mitführen von Hunden am Arbeitsplatz liegt ausschließlich beim Arbeitgeber.

Dies umfasst sowohl die Erteilung der Erlaubnis als auch die Festlegung von Bedingungen, unter denen der Hund am Arbeitsplatz erlaubt sein könnte, wie etwa die Anforderung, dass der Hund angeleint sein muss oder einen Maulkorb tragen soll. Ein Verstoß gegen die Regeln, indem ein Hund ohne Erlaubnis mit ins Büro gebracht wird, kann zu einer Abmahnung führen. Bei wiederholten Verstößen ist sogar eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber möglich.

Hat ein Arbeitgeber das Mitbringen von Hunden über einen längeren Zeitraum hinweg toleriert, könnte sich daraus eine betriebliche Übung entwickeln. In einem solchen Fall könnte ein Rechtsanspruch auf Fortführung dieser Praxis entstehen. Dennoch können Änderungen in den Umständen oder sachliche Gründe eine Beendigung dieser Duldung rechtfertigen. In solchen Situationen muss eine Abwägung der Interessen beider Parteien erfolgen.

Anspruch auf Hunde im Büro in Sonderfällen

In bestimmten Fällen besteht tatsächlich ein Rechtsanspruch auf die Mitnahme eines Hundes ins Büro. Dies gilt insbesondere für Mitarbeiter, die aus gesundheitlichen Gründen auf einen Hund angewiesen sind. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Blindenführhund, der einem sehbehinderten oder blinden Mitarbeiter dazu dient, den Arbeitsplatz sicher zu erreichen. Es handelt sich dabei meistens um ruhige Hunderassen wie den Labrador Retriever, die gut trainiert werden können und am Arbeitsplatz nicht stören. In solchen Situationen ist es Teil der behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes, dass der Blindenführhund mit am Arbeitsplatz anwesend sein darf.

Darüber hinaus gibt es weitere Arten von Assistenzhunden, die ihren Besitzern bei körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen assistieren. Dazu zählen unter anderem Signalhunde für Gehörlose, die ihrem Halter akustische Signale in visuelle oder taktile Signale umwandeln, sowie Therapiehunde, die speziell darauf trainiert sind, ihren Besitzern in stressreichen oder emotional belastenden Situationen zur Seite zu stehen. Die Anwesenheit dieser Hunde am Arbeitsplatz kann daher nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch eine wesentliche Unterstützung für die betroffenen Mitarbeiter darstellen.

Konfliktpotential: Bürohunde und Gleichbehandlungsgrundsatz

Wenn ein Arbeitgeber entscheidet, nur bestimmten Mitarbeitern das Mitbringen ihres Hundes zu gestatten, könnte dies unter anderen Angestellten den Wunsch nach Gleichbehandlung wecken. Wird einem Mitarbeiter diese Erlaubnis gewährt, sehen sich andere Mitarbeiter möglicherweise berechtigt, auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes dasselbe Recht einzufordern, solange keine sachlichen Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Häufig verzichten Arbeitgeber jedoch auf die Erteilung solcher Erlaubnisse, da dies zu einem Präzedenzfall führen könnte, der weitere ähnliche Anfragen nach sich zieht.

Die Anwesenheit mehrerer Hunde am Arbeitsplatz könnte zu Störungen führen und die betriebliche Ordnung beeinträchtigen. Aus der Perspektive des Arbeitgebers ist es schwierig, anderen Mitarbeitern die Erlaubnis zu verweigern, nur weil bereits ein Hund vor Ort ist, ohne dabei den ersten Anfrager zu bevorzugen. Dies schafft eine komplizierte Situation, in der die Interessen der Mitarbeiter und die Aufrechterhaltung der Arbeitsplatzordnung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen.

Die rechtliche Stellung des Betriebsrats bei Bürohunden

Die Frage, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Aufenthalts von Hunden im Büro hat, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Es ist durchaus denkbar, dass die Anwesenheit von Hunden im Büro unter diese Kategorie fällt und somit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats begründet werden könnte. Dies würde bedeuten, dass in diesem Zusammenhang eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden könnte und dem Betriebsrat ein entsprechendes Initiativrecht zusteht.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich allerdings grundsätzlich auf die allgemeinen Fragen der betrieblichen Ordnung und nicht auf individuelle Belange einzelner Arbeitnehmer. Sollte die Anwesenheit eines Bürohundes die Arbeitsleistung beeinträchtigen, etwa wenn der Kundenkontakt gestört wird, bleibt dem Arbeitgeber überlassen, im Rahmen seines Direktionsrechts entsprechende Weisungen zu erteilen.